Unser Verhaltenskodex
Geistiges Heilen stellt moralisch-ethische Anforderungen an die Menschen, die sie ausüben. Unsere Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, die Grundsätze zu kennen, die unsere Heiltätigkeit prägen.
1. Verhaltensgrundsätze für unsere Heilerinnen und Heiler
Die Mindestanforderungen dieses Verhaltenskodexes legen das korrekte Verhalten für Heilerinnen und Heiler fest. Sie sollen die Patientinnen und Patienten während der Heilung schützen. Unter spiritueller oder geistiger Heilung verstehen wir das Weiterleiten heilender Energie durch die Hände oder mittels der Gedankenkraft aus der feinstofflichen Zentren unserer Körper sowie mediale und mediumistische Hilfestellungen zum Verständnis von Krankheitshintergründen und zur Bewältigung von Krisen. Die von unseren Mitgliedern ausgeübten Heilweisen beinhaltet nicht: Manipulationen, Hypnosen, den Gebrauch technischer Instrumente, Drogen oder andere Heilmittel. Von den bei uns beschäftigten bzw. uns angeschlossenen eigenverantwortlich tätigen Heilerinnen und Heilern wird erwartet, dass sie sich immer dem Zweck angemessen verhalten, die Verantwortung für ihr eigenes Handeln tragen und das Vertrauen in die geistig-spirituelle Heilweise fördern. Die Grundanforderungen und Regeln hierfür fassen wir in diesem Verhaltenskodex zusammen.
2. Unsere Heilerinnen und Heiler sind gehalten,
Patientinnen und Patienten mit Respekt zu behandeln; Sicherzustellen, dass seitens der Patientinnen und Patienten uneingeschränktes Vertrauen gegenüber den beteiligten Heilerinnen und Heilern sowie in deren Heilweisen besteht und anderenfalls Behandlungen zu versagen bzw. unverzüglich abzubrechen; ihre eigenen Grenzen erkennen, Hilfe und Unterstützung bei Kolleginnen und Kollegen mit anderer Erfahrung und ergänzenden Fähigkeiten suchen, wenn es erforderlich scheint; Eine geeignete Arbeitsumgebung am Ort ihrer Heilungen herstellen; Die in Deutschland bzw. in den jeweiligen Bundesländern zur Sicherheit und zum Schutz der Patientinnen und Patienten geltenden Rechtsvorschriften zu beachten, soweit diese für das geistige Heilen zutreffen; Für eine geeignete Haftpflichtversicherung Sorge tragen; Patientinnen und Patienten aufzufordern, sich medizinischen Rat und Beistand zu holen, wenn es im konkreten Fall angebracht zu sein scheint; mit Mitgliedern aller medizinischen und heilenden Berufe zusammen zu arbeiten, soweit diese dafür offen sind.
3. Unsere Heilerinnen und Heiler dürfen niemals
den Erfolg einer Heilung garantieren, versprechen, behaupten oder unterstellen (dem widersprechen nicht vorsichtige Einschätzungen mögliche Heilungsverläufe, sofern Vergleichserfahrungen vorliegen und Patienten/Patientinnen ausdrücklich danach fragen); Titel oder Beschreibungen für sich oder ihre Heilweise benutzen, die Patientinnen und Patienten oder die Öffentlichkeit irreführen könnten: Andere Heilformen außerhalb des Geistigen Heilens anbieten oder ausführen, es sei denn, sie besitzen die Erlaubnis und /oder Qualifikation dazu (Arzt, Heilpraktiker bzw. sonstige erlaubnisfreie Tätigkeit); Heilung geben im Falle eigener Unpässlichkeit oder Krankheit (dies schließt insbesondere persönliche Krisen ein, die die eigenen Heilfähigkeiten einschränken); Dokumente oder Aufzeichnungen über Heilvorgänge manipulieren; Patienten oder Patientinnen sexuell, emotional oder in anderer Weise misshandeln, ausbeuten oder sie in eine persönliche Abhängigkeit bringen; Eine Diskriminierung begehen- weder auf Grund des Geschlechts, Rasse, Religion, politischer Ansicht, Glaubensrichtung, Alter oder einer Behinderung.
4. Vor Beginn einer Heilsitzung müssen Heilerinnen und Heiler
Patientinnen und Patienten beim ersten Besuch erklären, wie die Heilung gegeben wird, wie sie abläuft, was der Patient/die Patientin in Bezug auf Kosten und eventuelle weitere Besuche erwaten kann; sich davon überzeugen, dass Einverständniserklärungen vorliegen bzw. dass diese von den Berechtigten gegeben werden, wenn es sich um die Behandlung Minderjähriger oder von Tieren handelt.
5. Unsere Heilerinnen und Heiler müssen
die Wünsche der Patientinnen und Patienten herausfinden und respektieren. Sie haben insbesondere zu beachten, ob, wo und wie Patientinnen und Patienten berührt werden möchten oder nicht (ist eine Heilbehandlung aufgrund solcher Einschränkungen im Erfolg gefährdet, ist sie zu versagen oder abzubrechen); Sich in angebrachter Weise verhalten, wenn sie Patientinnen und Patienten behandeln, die sich in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer Pflegeeinrichtung befinden, (z.B. sich die nötige Erlaubnis einholen, die Verantwortlichkeit der Einrichtung für den Patienten respektieren, die Heilung ohne großes Aufsehen oder Störung anderer Patienten, des Pflegepersonals oder des Pflegeablaufs der Einrichtung geben. Keine Kleidung tragen, die eine Verwechslung mit dem Pflegepersonal ermöglicht): eine dritte Person während einer Heilung an Kindern unter 16 anwesend haben, sofern nicht ausdrücklich aus Gründen des Heilungserfolgs eine andere Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten oder betreutem Personal getroffen wird.
6. Unsere Heilerinnen und Heiler dürfen niemals
Patientinnen oder Patienten ohne deren ausdrückliche Einwilligung eine Heilung geben; einen Patienten/eine Patientin bitten Kleidungsstücke abzulegen außer z.B. einen Mantel, Schuhe, Brillen, Schmuck; einer Patientin/einem Patienten eine medizinische Diagnose geben (besteht jedoch verdacht auf eine bestimmte Erkrankung sollte der Patient/die Patientin aufgefordert werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen); einem Patienten/einer Patientin eine spezielle Behandlungsform anraten oder empfehlen (z.B. Operation, Kur oder Abfolge von Medikamenten) oder eine Einmischung in die Verordnung von Medikamenten oder eine Behandlung vornehmen, die ein Patient gerade erhält; ohne die ausdrückliche Einwilligung des Patienten/der Patientin eine dritte Person zur Heilung hinzuziehen (z.B. nicht erziehungsberechtigte Familienangehörige des Patienten).
7. Nach der Heilsitzung müssen unsere Heilerinnen und Heiler immer
Notizen zum Ablauf bzw. Ergebnis der Heilung des Patienten/der Patientin anfertigen; sicherstellen, dass die Patientennotizen unter Anwendung datenschutzrechtlicher Bestimmungen über einen Zeitraum von 7 Jahren aufbewahrt werden; eine Schweigepflicht über die von Patientinnen und Patienten erhaltenen Informationen wahren, es sei denn, sie verstoßen damit gegen gültiges Recht oder öffentliches Interesse (z.B. wenn die Gefahr besteht, dass ein Patient/eine Patientin sich oder andere, oder dass ihm/ihr Gefahr droht).